Eine Vertragsklausel, die der Bausparkasse 15 Jahre nach Abschluss des Bausparvertrages die Kündigung ermöglicht, ist unzulässig. Eine gegen diese Feststellung des OLG Stuttgarts gerichtete Revision vor dem BGH (Az. XI ZR 474/18) wurde von der beklagten Bausparkasse zurückgenommen.

Bausparverträge bieten auch nach der Ansparphase teils hohe Verzinsung

Der Bausparvertrag ist zuteilungsreif, sobald die für den Erhalt des Darlehens notwendige Mindestsumme angespart ist. Ab diesem Zeitpunkt kann der Sparer das Darlehensangebot annehmen, und so etwa den Traum vom eigenen Haus verwirklichen. In den seltensten Fällen ist der Hauskauf aber auf den Tag genau planbar.  Der Bausparer zahlt also erstmal weiter in den Vertrag ein. Dies wurde zu Zeiten hoher Zinssätze von vielen Bausparkassen durch Zinszusagen sogar gefördert.

Bausparkassen wollen nicht in Anspruch genommene Verträge heute kündigen

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinspolitik können Bausparkassen die getätigten Zinszusagen heute kaum mehr refinanzieren. Daher sind viele Bausparkassen bestrebt, Verträge die nicht in Anspruch genommen werden zu kündigen. Nach dem gesetzlichen Leitbild lässt sich ein Bausparvertrag, nach Erreichen der Zuteilungsreife aber erst nach Ablauf von 10 Jahren kündigen. Sofern das Darlehen nicht in Anspruch genommen wird, profitiert der Kunde solange von der guten Verzinsung seines Sparguthabens.

Kündigungsrecht 15 Jahre nach Abschluss des Vertrages ist unzulässig

Um früher aus solchen Verträgen auszusteigen, hatte eine Bausparkasse in Ihren Bedingungen eine solche Kündigungsklausel aufgenommen. Der Beginn dieser 15-Jahresfrist war an den Abschluss des Vertrages geknüpft – nicht an das Erreichen der Zuteilungsreife. Gegen die Verwendung dieser Klausel wurde von einem Verbraucherverband nun Klage eingereicht. Bei einer 10-jährigen Ansparphase des Bausparvertrages, könne die Bausparkasse bereits 5 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündigen. Damit würde der für Darlehensverträge vorgesehene Zeitraum von 10 Jahren unzulässig verkürzt.

Sowohl das LG Stuttgart, als auch das OLG Stuttgart (Urt. v. 02.08.2018 – 2 U 188/17) urteilten, dass die Klausel die Bedenkzeit der Bausparer unzulässig verkürzt. Die dagegen gerichtete Revision vor dem BGH wurde am 16.07.2019 zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Bedeutung für Bausparer

Der Revisionsrücknahme lässt sich ein direkter Anspruch für den einzelnen Bausparvertrag nicht entnehmen. Jedoch dürfte sich die Ansicht durchsetzen, dass die Bausparkasse eine Kündigung nicht auf diese Klausel stützen darf. Eine Kündigung 5 Jahre nach erreichen der Zuteilungsreife ist daher nicht rechtens. Hiergegen sollte sich der Bausparer also wehren – und nicht zur Inanspruchnahme des Darlehens drängen lassen.

Fandest du den Beitrag hilfreich?

0 / 5. Vote count: 0

Noch keine Bewertungen - mache den Anfang!

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here