Höhere Auszahlung erhalten, indem Sie Ihre Lebensversicherung widerrufen – Betroffen sind etliche Verträge, die vor allem in der Zeit zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden. Auch Rentenversicherungen, Riesterrente können erfolgreich widerrufen werden.
Hier erfahren Sie, ob sich ein Widerspruch bei Ihrer Lebensversicherung lohnt, welche fehlerhaften Klausel den Widerruf erst möglich machen, und wie Sie mit unserem Musterschreiben den Widerspruch leicht selbst erklären können.
Der Widerruf einer Lebensversicherung (vor 2008) ist in jedem Fall die bessere Option im Vergleich zu einer Kündigung. Sinnvoll ist der Widerruf gerade bei langen Restlaufzeiten.
Lebensversicherungen, die zwischen 1995 und 2008 abgeschlossen wurden können noch heute widerrufen werden. Voraussetzungen ist, dass die bei Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, oder die Verbraucherinformationen nicht vollständig waren. In diesen Fällen wurde die Frist von 14 bzw. 30 Tagen nie ausgelöst, und der Widerspruch kann noch heute erklärt werden.
Einige Dienstleister und Anwälte bieten eine kostenfreie Prüfung der Lebensversicherung an. In den meisten Fällen kommt es auf die Belehrung zum Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. an. Diese kann auf dem Versicherungsschein oder einem Anschreiben zum Versicherungsschein abgedruckt sein.
Der Widerspruch kann mit Hilfe von einem Musterschreiben leicht selbst erklärt werden. Bis 01.08.2001 musste der Widerspruch schriftlich, also per Brief erklärt werden. Für Versicherungen, die danach abgeschlossen wurden genügt auch die Absendung einer E-Mail.
Bei wirksamen Widerspruch schuldet die Versicherung die Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich der aus den Beiträgen erwirtschafteten Gewinne. Der Versicherer darf lediglich den Wert des bis zum Widerspruch getragenen Versicherungsrisikos in Abzug bringen.
Für einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell gilt das ewige Widerrufsrecht entsprechend. Allerdings kommt es dann darauf an, ob eine korrekte Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. erteilt wurde. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht war auf dem Antrag zur Lebensversicherung abgedruckt.
Verwirkung des Widerspruchrechts tritt dann ein, wenn der Versicherer objektiv aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers darauf schließen durfte, der Versicherungsnehmer werde in keinem Fall mehr sein Widerrufsrecht ausüben. Das ist etwa der Fall, wenn die Versicherung nach Kündigung auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers wieder in kraft gesetzt wurde. Auch die Abtretung der Ansprüche kann zur Verwirkung führen, wenn diese etwa mehrfach u.a. bereits kurz nach Abschluss der Lebensversicherung erfolgt war.
Wann Sie Ihre Lebensversicherung widerrufen sollten
Nicht bei jeder Lebensversicherung lohnt sich ein Widerruf. Steht Ihre Versicherung beispielsweise kurz vor Ablauf, oder beinhaltet eine hohe Garantieverzinsung ist es manchmal ratsam, die Versicherung fortzuführen. Eine auf die konkrete Vertragssituation bezogene Beratung ist unerlässlich. Lesen Sie auf was Sie achten sollten:
Vertragslaufzeiten
Zum Teil wurden Lebens- und Rentenversicherungen mit unvernünftig langen Vertragslaufzeiten angeboten und verkauft. Hiervon profitiert zwar der Versicherungsmakler, der Kunde aber bindet sich über Jahrzehnte hinweg an Beitragszahlungen. Erhält der Versicherungsnehmer z.B. eine Auszahlung erst mit Erreichen eines hohen Lebensalters, liegt der Verdacht nahe, das Geld wäre sinnvoller in eine reine Risiko-Lebensversicherung angelegt. Hier ist der Widerruf immer eine überlegenswerte Option.
Bei kurzen Restlaufzeiten sollte dagegen versucht werden, die Versicherung bis zu Ihrem Ablauf weiterzuführen. Das Erreichen des Ablaufdatums wird von den Versicherern regelmäßig belohnt. So zahlt der Versicherer auf den Rückkaufswert noch Schlussboni oder Schlussüberschussbeteiligung. Dieser Betrag ist dann oft vergleichbar mit dem, was bei einem Widerruf zu erzielen ist.
Dabei gibt es auch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag bis Ende beitragsfrei bzw. ruhend zu stellen. Bei der Versicherung lässt sich erfragen, ob zugesicherte Leistungen bei Ablauf erhalten bleiben, bzw. mit welcher Ablaufleistung zu rechnen ist.
Garantieverzinsung
Nicht selten wurden in den Jahren vor der Jahrtausendwende hohe Zinszusagen getätigt. Garantiezinsen bis zu 4% über die gesamte Vertragslaufzeit waren möglich. Solche Werte sind bei heutigen Anlagen in festverzinsliche Anleihen utopisch.

Haben Sie ein Lebensversicherung mit einer solchen Verzinsung abgeschlossen, macht das den Widerruf im Vergleich dennoch nicht minder lukrativ. Denn im Falle des Widerrufs schuldet der Versicherer als Nutzungsersatz eine Verzinsung anhand der Nettoverzinsung. Die Nettoverzinsung lag bei fast allen Versicherern regelmäßig über 4%. Im Vergleich zu einer Kündigung, erhält der Versicherungsnehmer aber zusätzlich zu der Verzinsung auch Verwaltungs- und Abschlusskosten zurückerstattet. Damit rechnet sich der Widerruf auch bei Verträgen mit einer Garantieverzinsung.
Es stellt sich vielmehr die Frage, wie die freigewordenen Gelder besser in Altersvorsorgeprodukte angelegt werden können. Festverzinsliche Anleihen können derzeit nicht mit 4% Zinsen aufwarten. Für risikoscheue Sparer bietet die Garantieverzinsung, bei Weiterführung des Vertrages daher Sicherheit. Dagegen lassen sich auf dem Aktienmarkt heute deutliche höhere Gewinne einfahren. Zum Teil lässt sich das Risiko, durch verschiedene Absicherungen auch minimieren. Finanzexperten empfehlen heute außerdem Anlage in Edelmetall, seltene Erden oder ETFs.
Dynamikerhöhungen
Bei Abschluss der Versicherung zu moderaten Beiträgen dachte kaum einer daran, wie sich die Beitragszahlungen in Zukunft entwickeln würden. Aber jährliche Erhöhungen des Beitrags um 5 bis 10% des Vorjahresbeitrags führen schnell dazu, dass die Lebensversicherung zur finanziellen Belastung wird.
Zwar kann Dynamikerhöhungen grundsätzlich widersprochen werden. Macht der Versicherungsnehmer hiervon aber öfter als erlaubt Gebrauch, können bestimmte zugesicherte Leistungen verloren gehen. Doch die Kündigung in dieser Situation ist die schlechteste aller Möglichkeiten. Während bei der Ablaufleistung zumindest teilweise eine Überschussbeteiligung stattfindet, werden bei der Kündigung alle Beitragsanteile, die nicht direkt in den Deckungsstock geflossen sind, einbehalten. Im Vergleich bietet der Widerruf der Lebensversicherung einen echten Vorteil.
Wertentwicklung
Sorgenvoll blickt mancher auf die jährliche Wertmitteilung der Versicherung. Diese bleibt oft hinter den Erwartungen zurück. Der angegebene Rückkaufswert liegt in vielen Fällen deutlich unter den eingezahlten Beiträgen. Gerade bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen sind negative Wertentwicklungen möglich.
Doch nicht immer bedeutet ein Rückkaufswert unter der Summe der Einzahlungen, dass die Versicherung auch Verluste mit der Fondsanlage erwirtschaftet hat. Ein Teil der Beiträge wurde auch für Kosten des Versicherungsschutzes, sowie zum Bestreiten der Kosten des Versicherungsunternehmens benötigt.
Inzwischen steht fest, dass Fondsverluste auch beim Widerruf in Abzug gebracht werden dürfen (BGH, Urt. v. 21.03.2018 – IV ZR 353/16). Dennoch lohnt auch dann der Widerruf, denn der Versicherer muss einen großen Teil der einbehaltenen Kosten zurückerstatten. Dies können von Fall zu Fall durchaus leicht mehrere tausend Euro sein.
Welche Lebensversicherung widerrufen werden kann
Lebensversicherungsverträge werden über lange Vertragslaufzeiten abgeschlossen – ein Leben lang. Um vor voreilig abgeschlossenen Verträgen zu schützen, hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht vorgesehen.

Die Widerrufsmöglichkeit betrifft in erster Linie Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 01.01.1995 und 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Zu dieser Zeit war der Vertragsschluss nach dem „Policenmodell“ weit verbreitet. Ob der Vertragsschluss nach dem Policenmodell europarechtlich zulässig war, ist umstritten. Nach der BGH-Rechtsprechung kann diese Frage dahingestellt sein. Denn auch wenn das Vertagsschlussmodell gegen Europarecht verstieße, müsste sich der Versicherungsnehmer an den Vertrag halten – jedenfalls dann, wenn der Versicherer ihn ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. belehrt hatte. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer noch heute den Widerspruch erklären, wenn eine korrekte Belehrung unterblieben ist.
Neben dem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gab es ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. Welches der beiden Rechte ausgeübt werden konnte, hängt davon ab, auf welchem Weg der Vertrag abgeschlossen wurde.
Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.
Das Widerspruchsrecht gilt, wenn der Versicherungsvertrag über das sog. „Policenmodell“ zustande kam:
Für diesen Fall war ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. vorgesehen. Der Versicherungsnehmer konnte nach Übersendung der Versicherungsunterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen) dem Vertragsschluss, innerhalb einer bestimmten Frist (14 bzw. 30 Tage) widersprechen.
Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer die vollständigen Versicherungsunterlagen zusammen mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten hatte. Oftmals waren diese Belehrungen aber inhaltlich oder formal fehlerhaft.
Europarechtswidrigkeit der Jahres-Frist, § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F.
Nachdem in vielen Fällen keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt wurde, kann der Versicherungsnehmer zu jeder Zeit den Widerspruchs erklären. Dies sollte seinem Zweck nach die Ausschlussklausel in § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. verhindern. Diese Klausel sah eine Höchstfrist für den Widerspruch von einem Jahr vor.
Damit war diese Klausel aber nicht mehr mit den Regelungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung vereinbar. Diese EU-Richtlinien sahen keine zeitliche Begrenzung für den Widerspruch vor. Nach Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Bundesgerichtshof (BGH) regiert, und diese Klausel für nicht anwendbar auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge erklärt (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11). Damit hat der BGH dem „ewigen Widerspruchsrecht“ zur Durchsetzung verholfen.
Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.
Nur wenig später wurde entschieden, dass auch Versicherungsverträge die nicht nach dem Policenmodell, sondern nach dem „Antragsmodell“ geschlossen wurden, zeitlich unbegrenzt widerrufen werden können.
Der Unterschied besteht darin, dass bei Vertragsschluss nach dem Antragsmodell – statt Widerspruch nach § 5a VVG a.F. der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. erklärt werden musste. Abzustellen ist demnach darauf, ob eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht vorliegt, und alle Versicherungsunterlagen (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen) bei Antragsstellung übergeben wurden. Dabei sind die Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung geringfügig andere, als an die Widerspruchsbelehrung. Beispielsweise musste die Rücktrittsbelehrung unterschrieben werden, wohingegen die Widerspruchsbelehrung lediglich auffällig gestaltet sein musste.
Betriebliche Altersvorsorge und Direktversicherung
Umstritten ist derzeit noch, ob auch Verträge der betrieblichen Altersvorsorge widerrufen werden können. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) bislang nicht befasst. In der Instanzenrechtsprechung wird die Widerrufbarkeit von bAV-Verträgen in breiter Mehrheit verneint. Zum einen sei der Arbeitgeber Versicherungsnehmer geworden – dieser benötige den verbraucherschützenden Widerruf nicht. Zum anderen wird vertreten, dass die Schutzvorschriften zur unverfallbaren Anwartschaft, nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb analog auf den Widerruf anzuwenden sind. Demnach ist das Kündigungsrecht nach § 2 Abs. 2, Satz 4, 5 BetrAVG ausgeschlossen. Dies müssen dann auch für den Widerruf gelten.
Inhaltliche Fehler
Es gibt eindeutige inhaltliche Fehler, die Frage der Widerspruchsberechtigung ist dann meist nicht schwer zu beantworten. Daneben gibt es aber eine Vielzahl von Fragestellungen, die sich nicht eindeutig beantworten lassen. Mitunter kommt es vor, dass Gerichte unterschiedliche Ansichten zur gleichen Belehrung vertreten. Eine kleine Auswahl möglicher Fehler in Widerspruchsbelehrungen ist nachfolgend dargestellt:
Deutliche inhaltliche Fehler sind etwa die Angaben einer falschen Frist. Die Widerspruchsfrist wurde zum 08.12.2004 von 14 auf 30 Tage verlängert. Gerade in der Zeit, kurz nach der Umstellung wurde oftmals noch die alte Frist angegeben.
Auch ein unzutreffender, oder unterbliebener Hinweis darauf, in welcher Form der Widerspruch zu erklären war stellt einen unzweifelhaften Fehler dar. Bis 01.08.2001 musste der Widerspruch in Schriftform erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt war auch Textform (also z.B. elektronisch, per E-Mail o.ä.) möglich. Bei der Belehrung über das Rücktrittsrecht war ein solcher Hinweis aber nicht erforderlich.
Einige Versicherer gaben sich auch damit zufrieden, den Fristbeginn an die Übersendung einzelner Unterlagen (z.B. den Versicherungsschein) zu knüpfen. Dies war allerdings nicht ausreichend. Dem Versicherungsnehmer musste verdeutlicht werden, dass die Frist erst nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. zu laufen beginnen würde.
Formale Fehler
Die Widerspruchsbelehrung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst transparent gestaltet sein. Einige Versicherer haben die formale Gestaltung großzügig ausgelegt, und den Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit innerhalb der umfangreichen Versicherungsunterlagen versteckt.

Die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. musste in einer „drucktechnisch hervorgehobenen Form“ erteilt werden. Die Belehrung musste also entweder gesondert präsentiert, oder drucktechnisch so stark hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Vertragsunterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urt. v. 28.01.2004 – IV ZR 58/03). Die Abgrenzung ist im Einzelfall nur schwer vorzunehmen. Doch mittlerweile haben sich bestimmte Ansichten zu den Belehrungen weitgehend durchgesetzt.
Bei dem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell musste die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8a Abs. 5 VVG a.F. unterschrieben werden.
AachenMünchener Lebensversicherung AG
Die AachenMünchener Lebensversicherung belehrte in der Regel auf zwei Wegen über das Widerrufsrecht: Zum einen war auf dem Versicherungsantrag ein eingerahmter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. abgedruckt. Zusätzlich wurde innerhalb des Versicherungsschein in kursiver Schrift über ein Widerspruchsrecht belehrt.
Während der Belehrungshinweis auf dem Versicherungsantrag meist den Anforderungen genügt, ist der Hinweis unter „wichtige Hinweise“ deutlich fehlerhaft:

Es stellt sich die Frage, welche Belehrung zählt. Auf die (korrekte) Belehrung auf dem Versicherungsantrag kann nur dann abgestellt werden, wenn der Vertrag nach dem Antragsmodell (s.o.) geschlossen wurde. Das bedeutet je nachdem ob die Versicherungsunterlagen bei Antragstellung vollständig übergeben wurden, oder nicht, kann die AachenMünchener Lebensversicherung widerrufen werden. Oft wurden die Versicherungsbedingungen und/oder Verbraucherinformationen (insbesondere Angaben zu den garantierten Rückkaufswerten / Anlage GW) von der AachenMünchener erst später zusammen mit dem Versicherungsschein versandt.
Allianz Lebensversicherungs-AG
Die Widerrufsbelehrung der Allianz Lebensversicherung war stets auf einem Begleitschreiben zum Versicherungsschein abgedruckt:

Dieser kursive Absatz wurde später noch seitlich eingerückt. Inhaltlich ist die Belehrung so gut wie immer korrekt erfolgt. Anfangs noch umstritten, geht die Rechtsprechung inzwischen dahin, dass die kursive Schrift alleine ausreicht, um den formalen Anforderungen gerecht zu werden.
Dafür zeichnet sich nunmehr ab, dass die Allianz bei einigen Verträgen Teile der Verbraucherinformationen unzureichend mitgeteilt hat. Dadurch können auch manche Allianz Lebensversicherungen widerrufen werden.
AXA Lebensversicherung
Es kann eine große Zahl an Verträgen der AXA Lebensversicherung widerrufen werden. In der Widerspruchsbelehrung der AXA Lebensversicherung fehlt oft der richtige Hinweis darauf, in welcher Form der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu erklären war.
Dabei befindet sich die Widerspruchsbelehrung zwischen 1999 und 2005 regelmäßig auf dem Versicherungsschein:

Der Fehler in der Widerspruchsbelehrung besteht darin, dass ab dem 01.08.2001 der Widerspruch auch in Textform (also per E-Mail und Telefax) erklärt werden konnte. Die AXA Lebensversicherung ging dagegen weiterhin von der strengeren Schriftform (nur unterschriebener Brief) aus.
Bei Widerspuchsbelehrungen der AXA Lebensversicherung vor dem 01.08.2001 fehlt dagegen der Hinweis auf die Form vollständig. Auch dies stellt einen Fehler dar, der zum Widerspruch berechtigt.
Heidelberger Leben / MLP
Bis ca. 2001 belehrte die Heidelberger Leben bzw. die MLP Lebensversicherung (später aufgegangen in der Heidelberger Leben) auf folgende Weise, am Ende des Versicherungsscheins:

Bei dieser Belehrung fehlt der Hinweis auf das Formerfordernis. Ein solcher war jedoch für die Widerspruchsbelehrung zwingend erforderlich (BGH, Urt. v. 21.12.2016 – IV ZR 339/15, BGH, Urt. v. 24.02.2016 – IV ZR 126/15).
Scottish Widows / Clerical Medical
Die Scottish Widows hat unter ihrer Handelsmarke Clerical Medical gleich an mehreren Stellen über Widerrufsrechte belehrt. Einen genauen Blick auf ihre Vertragsunterlagen sollten Versicherungsnehmer werfen, die eine Police Ende 2004 abgeschlossen haben. Zu der Zeit hat die Scottish Widows bzw. Clerical Medical auf dem Versicherungsantrag meist noch eine Frist von 14 Tagen angegeben. Wenn die Police aber erst nach dem 08.12.2004 übersandt wurde, ist dies fehlerhaft. Unter dem Punkt „Erklärungen des/der Antragstellers/Antragstellerin“ fand sich auf dem Antrag mit blauem Hintergrund in einem weißen Textfeld oft dieser Hinweis:

Offensichtlich wurde der Fehler von der Clerical Medical erkannt. Man versuchte mit einer weiteren Belehrung auf dem Übersendungsschreiben zum Versicherungsschein nachzubessern. Dort findet sich dann regelmäßig ein weiterer Hinweis:

Ob diese weitere Belehrung ausreicht, um den Fehler zu korrigieren, ist bislang noch nicht endgültig entschieden. Jedenfalls ist diese Belehrung für sich genommen ebenfalls fehlerhaft. Die Belehrung ist jedenfalls nicht unterschrieben.
Skandia Lebensversicherung AG
Bei frühen Skandia Lebensversicherung Verträgen fehlt regelmäßig der Hinweis darauf, in welcher Form der Widerspruch zu erklären war. Dieser Fehler, der Belehrung auf dem Versicherungsschein wurde bei späteren Skandia-Lebensversicherungen behoben.
Standard Life
Auch die Standard Life hat bei frühen Verträgen, insbesondere wenn diese über MLP abgeschlossen wurden, nicht mitgeteilt, in welcher Form der Widerspruch zu erklären war. Dagegen hat sich inzwischen durchgesetzt: Die später verwendete Belehrung, in der Regel fettgedruckt auf der zweiten Seite des Begleitschreibens war sowohl inhaltlich, als auch formal ordnungsgemäß.
So gehen Sie vor
Haben Sie sich nach reiflicher Überlegung entschieden, Ihre Lebensversicherung zu widerrufen, gilt es ein paar Dinge zu beachten. Inzwischen hat sich ein Markt für Dienstleistungen entwickelt, die über Erfolgsbeteiligungen, oder Bearbeitungsentgelt an einem möglichen Gewinn bzw. „Mehrwert“ beteiligt sein möchten. Als Mehrwert wird die Differenz des aktuellen Rückkaufswerts zu dem erzielten Ergebnis bezeichnet.
Doch den Widerruf können Sie problemlos auch selbst aussprechen. Sollte die Versicherung den Widerspruch ablehnen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Sie können sich dann immer noch professionelle Hilfe holen.
Rechtsschutzversicherung
Fast alle Rechtsschutzversicherer halten für Neuabschlüsse nur noch Verträge mit Rechtsschutzbedingungen vor, die den Widerruf von Lebensversicherungen ausschließen. Inzwischen hat der BGH auch entschieden, dass jedenfalls fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen von einem Kapitalanlage-Ausschluss erfasst werden.
Im Vorteil wähnt sich, wer bereits vor längerer Zeit eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, für die noch alte Rechtsschutzbedingungen gelten. Hier wäre im Einzelfall zu prüfen, ob Deckungsschutz besteht.
Widerspruch selbst erklären
Sie prüfen anhand Ihrer Vertragsunterlagen zunächst, ob Ihr Vertrag im Antrags- oder Policenmodell geschlossen wurde. Beim Policenmodell ist der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu erklären, bei dem Antragsmodell der Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. Im Zweifel erklären Sie den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., diesen müsste die Versicherung dann jedenfalls entsprechend auslegen.

Sie können für beides folgendes Musterschreiben für den Widerspruch verwenden:
Antwort der Versicherung
Je nach Versicherer kann die Antwort kürzer oder länger auf sich warten lassen. Bei eindeutigen Fehlern in der Belehrung wird der Widerspruch auch immer öfter akzeptiert. Genauso oft wehrt sich der Versicherer aber auch mit unterschiedlicher Argumentation. Hier sollte ein Rechtsanwalt eingeschalten werden.
Widerruf akzeptiert
Im besten Fall erhalten Sie nach einiger Zeit ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass Ihr Widerruf akzeptiert wird. Auch wird so mitgeteilt, welchen Betrag man auf Ihr Konto überweisen wird. Meistens – aber längst nicht immer ist die Berechnung des Rückabwicklungsbetrages vernünftig. Haben Sie Zweifel, dann holen Sie sich fachmännische Hilfe. Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird Ihnen sagen können, ob der Rechenweg stimmig ist. Für eine detaillierte Nachrechnung der Beträge ist oft die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Zurückweisung wegen „Verwirkung“
Der beliebteste Zurückweisungsgrund lautet „(…) haben Sie Ihr Widerspruchsrecht verwirkt“. Oder auch „die Ausübung des Widerspruchsrechts ist damit rechtsmissbräuchlich“. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist nach der BGH-Rechtsprechung allerdings nur Ausnahmefällen vorbehalten. Etwa dann wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung mehrfach, oder bereits kurz nach Abschluss der Versicherung abgetreten wurden. Auch bei Wider-Inkraftsetzung nach Kündigung, aufgrund ausdrücklicher Bitte des Versicherungsnehmers durfte der Versicherer darauf vertrauen, dass die Versicherung nicht mehr widerrufen wird.
Daneben zählen die Versicherer aber jede Menge weiterer Gründe auf, aufgrund derer – nach Meinung der Versicherung – das Widerrufsrecht verwirkt wäre. So etwa:
- jahrelange Durchführung des Vertrages/Beitragszahlungen
- „aktive gelebter Vertrag“
- Einholung von Erkundigungen
- Mitteilung neue Adresse oder Bankverbindung
- Widerspruch gegen Beitragsdynamiken
- Teilauszahlungen
- einmalige Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vertragsschluss
- Übernahme der Lebensversicherung von einem anderen Versicherungsnehmer
Diese Gründe müssen jedoch nicht zur Verwirkung führen. Die Einschätzung liegt hier jeweils bei den Gerichten. Diese müssen eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles vornehmen. Zu diesem Fragen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.
Zurückweisung wegen ordnungsgemäßer Belehrung
Beliebt ist darüber hinaus ein Standard-Schreiben, in dem behauptet wird, Gericht xy hätte bereits abschließend geurteilt, dass die verwendete Belehrung in Ordnung wäre. Hier ist Vorsicht angezeigt. In dem Urteil ist selten angegeben, worüber das Gericht egtl entschieden hat. Oft unterscheiden sich Belehrungen nur im Detail, auch wurden die Vertragstexte einige Male ausgetauscht. Es kann also nicht sicher davon ausgegangen werden, dass über genau diese Belehrung entschieden wurde. Zudem ist durchaus vorstellbar, dass andere Gerichte die Belehrung als fehlerhaft bewerten. Auch hier hilft nur professioneller Rat.
Rechtsanwalt einschalten
Einige Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf die Rückabwicklung von Lebensversicherungen spezialisiert haben bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Ob es sinnvoll ist, den Widerspruch weiterzuverfolgen lässt sich so leicht abschätzen.

Sobald Sie das Antwortschreiben der Versicherung in Händen halten – Ihr Widerruf wurde zurückgewiesen, können Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dieser benötigt Ihre Versicherungsunterlagen, sowie das Antwortschreiben. Stellt der Rechtsanwalt fest, dass Erfolgsaussichten gegeben sind, wird er ggfs. Deckung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anfragen, sich um eine Berechnung des Anspruchs kümmern, und schließlich Ihren Widerruf außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.
Hallo,
Ich bin schon seit längerer Zeit ein stiller Leser von euch. Erst vor kurzem bin ich auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung in abgeschlossenen Lebensversicherungen aufmerksam geworden. Meine Lebensversicherung wurde 1997 abgeschlossen und ist noch immer aktiv. Ich würde gerne von euch wissen, ob ich mich lieber direkt von einer Anwaltskanzlei oder von einem online Verbraucherportal wie verbraucherhilfe24.de beraten lassen sollte?!
Hat jemand von euch Erfahrung damit? Freue mich über jede Antwort!
Danke
Hallo Luke,
vielen Dank für deinen Kommentar.
Ich habe einen Blick auf das Verbraucherportal geworfen: Dort zahlst du 20 – 30 % des Mehrwerts, je nachdem, ob die Sache von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt wird oder nicht.
Wenn du also eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich mich direkt an einen Anwalt wenden. Die Kosten würden dann i.d.R. vollständig von der Rechtsschutz übernommen, und du erhältst 100% des erzielten Betrages.
Ohne Rechtsschutzversicherung, macht der Weg über ein Verbraucherportal Sinn, wenn dieses zwar Kosten anhand des Mehrwerts berechnet, aber dafür das Prozessrisiko trägt.
vg, Michael