Dieses Thema beschäftigt den Bundestag: Der Abschluss einer Restschuldversicherung, Restkreditversicherung, oder auch Ratenschutzpolice erfolgt zum Teil zu deutlich überteuerten Konditionen. Verbrauchern wir bei Abschluss eines Kreditvertrages oft eine unpassende bzw. unnötige Restschuldversicherung empfohlen.
Was ist eine Restschuldversicherung?
Eine Restschuldversicherung ist eine spezielle Form der Risiko-Lebensversicherung. Die Versicherung übernimmt die Raten für die Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer verstirbt, und entlastet so die Erben. Zusätzlich können Risiken wie Arbeitsunfähigkeit, Unfall, schwere Krankheiten, oder Kurzarbeit abgedeckt werden.
In aller Regel (83,3%) wird die Restschuldversicherung über ein Kreditinstitut als sog. „echte Gruppenversicherung“ abgeschlossen. Das bedeutet: Die Bank schließt einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer, und wird deren Versicherungsnehmer. Dieser Kollektivvertrag gilt sodann für alle Bankkunden, die eine Restschuldversicherung abschließen. Dabei wird der Kunde allerdings nur als „Versicherte Person“ in das Vertragsverhältnis einbezogen.
Seit dem 23.02.2018 gilt § 7d VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Hierdurch wurde der Bankkunde dem Versicherungsnehmer in vielen Punkten gleichgestellt. Die Bank muss nun gegenüber ihren Kunden bestimmte Informations- und Beratungspflichten erfüllen. Dem Bankkunden steht zudem ein Widerrufsrecht gegen die Restschuldversicherung zu.
Restschuldversicherung als Voraussetzung für einen Kredit?
Wie die Marktuntersuchung der BaFin zeigt, werden Restschuldversicherungen überwiegend in der Bankfiliale bei Kreditabschluss vertrieben. Bei immerhin 30 % der befragten Kreditinstitute, gaben an in mehr als der Hälfte der Kreditvergaben eine Restschuldversicherung mitverkauft zu haben.
Dabei ist der Abschluss einer Restkreditversicherung nicht Voraussetzung für den Erhalt des Kredits. Nur ausnahmsweise besteht die Bank auf eine Ratenschutzpolice, etwa wenn die Bonität des Kunden in Zweifel steht. Die Versicherung ist regelmäßig optional, denn andernfalls müssten ihre Kosten in den Effektivzinssatz des Darlehens einberechnet werden. Um dies zu vermeiden, wird die Kreditausfallversicherung fast immer als reine Option angeboten.
Diese Kosten trägt der Kunde:
Nach Abschluss der Versicherung zahlt die Bank die Versicherungsbeiträge als im Voraus als Einmalbetrag für die gesamte Vertragslaufzeit. Für ihre Vermittlung erhält die Bank im Gegenzug Provisionszahlungen vom Versicherer. Diese Provisionen machen bis zu 70% des gesamten Beitrags aus, sie sind daher einer der vorgetragenen Kritikpunkte.
Der von der Bank vorfinanzierte Gesamtbeitrag erhöht zusätzlich den Darlehensbetrag. Damit muss der Kunde auf die Versicherungsbeiträge zudem Zinsen bezahlen. Hiergegen nehmen sich die tatsächlichen Kosten der Risikoabsicherung für den Todesfall gleichsam gering aus.
Vorsicht bei Risikoausschlüssen
Für die Restkreditversicherung wird keine aufwändige Risikoprüfung, wie etwa beim Abschluss einer klassischen Lebensversicherung durchgeführt. Vielfach wird daher von Seiten des Versicherers versucht das übernommene Risiko durch verschiedene Ausschlussklauseln zu minimieren. In dem Bedingungswerk wird die Ratenfortzahlung z.T. bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, psychischen Erkrankungen, oder bekannten (ernstlichen) Vorerkrankungen ausgeschlossen.
Leistungsausschluss bei Dauerarbeitsunfähigkeit
Ist neben dem Todesfallschutz zusätzlich Ratenfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart, ist die Einschränkung auf alleine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zulässig. Unter Verwendung einer solchen Ausschlussklausel darf der Versicherer bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit die Ratenfortzahlung verweigern (BGH, Urt. v. 11.09.2013 – IV ZR 303/12).
Psychische Erkrankungen
Eine Ausschlussklausel für „behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung“ kann ebenfalls wirksam sein. Jedenfalls dann, wenn diese Klausel auffällig gestaltet ist. Wenn der Versicherungskunde aufgrund etwa der Verwendung von Fettdruck die Ausschlussklausel zur Kenntnis nehmen konnte, kann sich der Versicherer auch hierauf berufen (OLG Hamm, Beschl. v. 05.07.2013 – I-20 U 79/13).
Bekannte ernstliche Erkrankungen
Hier gilt es zu unterscheiden, ob die Klausel auf bekannte Vorerkrankungen abstellt. Wenn die Klausel auch unbekannte Vorerkrankungen (mit-)ausschließt, ist der Ausschlus unwirksam. Als unwirksam hatte der BGH daher folgende Klausel angesehen: „Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht”
Restschuldversicherung beenden
Mancher Bankkunde stellt nach dem Termin bei seinem Bankberater fest, dass er die Ratenschutzpolice doch nicht benötigt, bzw. diese seiner Bedarfssituation nicht gerecht wird. Der Blick in die Vertragsunterlagen bringt dann Ernüchterung: Eine Kündigung ist in einigen Fällen erst nach 3 Jahren möglich. Doch wer schnell handelt, kann die Versicherung noch widerrufen.
Kündigung
Im Jahr 2015 wurden über 600.000 Restschuldversicherungsverträge gekündigt. Die BaFin spricht von einem „Massenphänomen„. Jedoch ist längst nicht jede Ratenschutzpolice sofort kündbar. Teilweise ist eine Kündigung erst nach 3 Jahren erlaubt.
In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob bei Auflösung des Kreditvertrages auch die Restkreditversicherung entfällt. Einerseits wird vertreten, dass es sich um verbundene Verträge, gem. § 358 Abs. 2 BGB handelt. Demnach entfällt die Versicherung bei vorzeitiger Ablösung des Kreditvertrages. Die BaFin verweist in Ihrem Bericht allerdings auf ein Urteil des LG Düsseldorf (Urt. v. 21.07.2016 – 9 S 47/15) in welchem entschieden wurde, dass die Ablösung des Darlehens nicht zwingend auch den versicehrungsvertrag beendet.
Widerruf nach § 8 VVG
Innerhalb von 14 Tagen (Absendedatum) nach Überlassung der Versicherungsunterlagen kann der Versicherungsvertrag außerdem nach § 8 VVG widerrufen werden. Der Widerruf muss dabei in Textform erklärt werden (es genügt also z.B. auch eine E-Mail). Wird das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, ist der Kunde nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Sittenwidrigkeit der Restschuldversicherung
Bei groben Missverhältnis, insbesondere wenn die Versicherungsprämie mehr als 100 % der üblichen Vergütung beträgt, sind die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit gegeben. Der Versicherungsvertrag ist dann nichtig.