
Mit Verweis auf das allgemeine Niedrigzinsumfeld hat der BGH im Beschluss vom 12.11.2019, Az. XI ZR 148/19 ausgeführt, dass eine Bausparkasse ihre Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme zu recht verweigern darf. Dies gilt insbesondere für Bausparverträge, deren Tarif von der Bausparkasse nicht mehr angeboten werden.
Bausparkunden müssen zur Restfinanzierung eines Immobilienvorhabens, aber auch zur Kapitalanlage auf andere Anlagemöglichkeiten ausweichen. Dies stellt Bausparkunden, gerade in der Niedrigzinsphase vor Herausforderungen.
Der klagende Bausparkunde beantragte bei der Bausparkasse eine Erhöhung der Bausparsumme um 15.000 €. Grundlage hierfür war § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB). Demnach durfte die Bausparkasse ihre Zustimmung nur aus „bauspartechnischen Gründen“ ablehnen. Solche bauspartechnischen Gründe hatte die Bausparkasse darin gesehen, dass der Tarif im Jahr 2013 geschlossen worden sei. Aufgrund der Niedrigzinsphase sei kein angemessenes Verhältnis von Zinsaufwand und erzielten Erträgen mehr zu erzielen. Dies belaste das Bausparkollektiv.
Dieser Argumentation war der BGH in seinem Beschluss vom 12.11.2019 gefolgt. „Bauspartechnische Gründe“ seien „solche Umstände, die derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bausparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss“. Diese Voraussetzungen sah der BGH als gegeben an, da der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird. Zudem führt der BGH aus, dass die Bausparkasse auch in dem geänderten Zinsumfeld einen Umstand sehen durfte, aufgrund dessen sie ihre Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme verweigern durfte. Das Verfahren wurde am 22.11.2019 durch Rücknahme der Revision beendet.
Für Bausparkunden bedeutet dies, dass sie ihr Immobilienvorhaben auf anderem Wege rest-finanzieren müssen, sollte die vereinbarte Bausparsumme nicht ausreichen. Aber auch für Kunden, die den Bausparvertrag alleine zur Kapitalanlage nutzen, hat die Entscheidung Bedeutung. Denn zu den vergleichsweise guten Zinsen bei Vertragsabschluss lassen sich keine weiteren Anlagen tätigen.
Mit der richtigen Strategie, lässt sich auch in der Niedrigzinsphase Geld zu vernünftigen Konditionen anlegen. Welche Möglichkeiten es gibt, erläutern wir in diesem Bericht.