Die Bundesregierung plant eine Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht. Dies geht aus einer Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Hintergrund ist die Pleite des Reiseveranstalters Thomas Cook, sowie drohender Schadensersatzforderungen gegen die Bundesrepublik. Mehrere Gutachter sind der Ansicht, die Bundesrepublik könne wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Richtlinie von Reisenden in Anspruch genommen werden.

Begrenzung der Kundengeldabsicherung auf 110 Mio € nicht ausreichend

Die EU Richtlinie 90/314/EWG wurde mit § 651f BGB in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen Reiseveranstalter dafür Sorge tragen, dass Kundengelder auch bei eigener Zahlungsunfähigkeit zurückerstattet werden. Möglich wird dies durch Versicherungen bzw. Kundengeldabsicherer.

Der Hauptkritikpunkt der Umsetzung richtet sich gegen die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Mio € für Kundengeldabsicherer. Nicht nur die Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook hat gezeigt, dass die Schäden diese Deckelung schnell übersteigen können.

Für Deutschland rechnen Experten, dass allein bei Thomas Cook die Rückerstattung von ca. 400 Mio € Kundengeldern fraglich ist. Nach § 651f BGB reduzieren sich die einzelnen Erstattungansprüche der Reisekunden gegenüber der Kundengeldabsicherer, in dem Verhältnis, in dem die Ansprüche die Haftung übersteigen. Demnach droht den Kunden ein Verlust in Höhe des dreiviertelten Reisepreises.

Bundesregierung kündigt Nachbesserung an

Nach Auskunft der BaFin (Bundesanstalt für Fianzdienstleistungsaufsicht) gibt es weniger als zehn Versicherer in Deutschland, die Kundengeldabsicherungen anbieten. Hinzu kommt, dass der Deutsche Reisepreissicherungsverein (DRS) mit einem Kapitalbestand von lediglich ca. 5 Mio € ausgestattet ist. Bei dem DRS handels es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), der 1994 von Reiseveranstaltern ins Leben gerufen wurde.

Es zeigt sich, dass Reiseveranstaltern Mühe haben, Ihre Pflichten zum Schutz von Kundengeldern im Insolvenzfall zu erfüllen. Dabei tragen Sie selbst die Verantwortung, einer ausreichenden Absicherung. Sofern keine ausreichende Absicherung vorliegt, risikieren sie Bußgelder.

Die Leidtragenden sind im Schadensfall jedoch die Reisekunden. Sollten die Anzahlungen auf geleistete Reisepreise nicht zurückgezahlt werden können, droht jedenfalls eine Klagewelle auf die Bundesrepublik zuzurollen. Von der Insolvenz von Thomas und seinen Tochterfirmen Neckermann, Öger und Bucher sind schätzungsweise 660.000 Kunden betroffen.

Die Bundesregierung will daher bereits im Frühjahr 2020 konkrete Reformpläne erarbeiten.

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