Das Corona-Virus sorgt auch im Bahnverkehr für Turbulenzen. Die Deutsche Bahn hält einen Grundbetrieb aufrecht. Diesen können aber aufgrund Ausgangsbeschränkung zunehmend weniger Fahrgäste nutzen. Für Inhaber einer Bahncard 25 oder BahnCard 50 könnte ein aktuelles Urteil des EuGH (Urt. v. 12.03.2020, Az. C-583/18) nun Bedeutung gewinnen. Demnach kann eine online bestellte Bahncard widerrufen werden.

Die wichtigsten Antworten in Kürze:

Kann eine BahnCard wegen Corona storniert werden?

Eine Stornierung wegen dem Corona-Virus ist nicht möglich. Allerdings kann der Abschluss einer online gekauften Bahncard 25 und Bahncard 50 widerrufen werden.

Was passiert, wenn ich meine BahnCard widerrufe?

Die Bahn muss Ihnen den Kaufpreis erstatten. Wurden bereits Tickets mit der BahnCard erworben, ist evtl. die Differenz zu dem Normalpreis nachzuzahlen.

Kann man auch die automatische Verlängerung der BahnCard widerrufen?

Nein, ein Widerruf der automatischen Verlängerung ist nicht möglich. Ein Widerruf ist nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Bestellung nicht mehr möglich.

Was passiert, wenn ich meine Bahncard kündige?

Die Bahncard kann immer bis 6 Wochen vor Ablauf gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein Jahr.

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BahnCard stornieren wegen Corona?

Auf ihrer Internetseite hat die Deutsche Bahn aufgrund des Corona-Virus Sonderkulanzregeln für Einzelfahrkarten angekündigt. Diese gelten für Bahnreisende im Zeitraum vom 13.03.3030 bis 30.04.2020. Demnach können Fahrgäste gekaufte Flexpreis-Tickets kostenlos stornieren, und erhalten so den Fahrpreis zurückerstattet. Bahnreisende mit Einzelfahrkarte ohne Flexpreis haben die Wahl: Sie können ihren Reisetermin entweder frei verschieben, oder den Ticketpreis in einen Gutschein umwandeln lassen.

Bahncard 50 widerrufen
Während die DB bei Einzeltickets eine Kulanzregelung anbietet, lässt sich die BahnCard nicht wegen Corona stornieren.

Für Inhaber einer BahnCard hat die Deutsche Bahn dagegen eine Kulanzregelung ausgeschlossen. Insofern verweist die Bahn darauf, dass die BahnCard über die gesamte Geltungsdauer eingesetzt werden könne.

Statt Kündigung: BahnCard kann widerrufen werden

Der Kaufpreis für eine in den letzten 12 Monaten abgeschlossene BahnCard kann nach aktueller EuGH-Rechtsprechung dennoch zurückerhalten werden. Eine online bestellte BahnCard fällt demnach unter den Anwendungsbereich der Richtlinie über Verbraucherrechte (RL 2011/83/EU). Die Bahn hätte also über das Widerrufsrecht aufklären müssen. Wie sich aus dem Verfahren ergibt, hat die Deutsche Bahn dies in ihrem Online-Buchungssystem für die BahnCard aber nicht getan.

Entscheidung des EuGH

Gegen den fehlenden Hinweis auf ein Widerrufsrecht auf der Internetseite der Deutschen Bahn hatte die Verbraucherzentrale Berlin geklagt. Das zuständige OLG Frankfurt hat die Sache schließlich dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 12.03.2020 (Az. C-583/18) über zwei Vorlagefragen entschieden: Zum einen fällt die BahnCard, als Dienstleistungsvertrag unter die Verbraucherrechte-Richtlinie. Zum anderen schließt Art. 3 Abs. 3 Ziff. k) der Richtlinie 2011/83/EU den Kauf einer BahnCard nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

Der EuGH hat klargestellt, dass der Ausschluss für „Verträge über die Beförderung von Personen“ die BahnCard nicht betrifft. Anders als eine Fahrkarte, räumt die BahnCard lediglich einen Rabatt ein, und stellt keinen Personenbeförderungsvertrag dar. Hierzu heißt es in Nr. 600/C des Tarifverzeichnisses Personenverkehr der Deutschen Bahn zur Bahncard 25:

Die BahnCard 25 berechtigt ihren Inhaber zur Inanspruchnahme eines BahnCardRabattes in Höhe von 25 % auf alle Flexpreise.

Gleiches gilt entsprechend für die Bahncard 50.
Dagegen dürfte die Bahncard 100 als Vertrag über die Beförderung von Personen dem Ausschluss nach EU-Recht unterfallen. Womit die Bahncard 100 vom Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre. Im Gegensatz zur Bahncard 25 und Bahncard 50 berechtigt sie direkt zur Beförderung:

Die BahnCard 100 berechtigt ihren Inhaber zur Beförderung in allen Zügen gemäß
Nr. 1.2 der BB Personenverkehr (…)

Widerruf nach deutschem Recht

Gemäß der Richtlinie 2011/83/EU hat der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Verbraucher in § 355 BGB geregelt. Hiernach kann ein abgeschlossener Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Einen solchen Hinweis hat die Deutsche Bahn auf ihrer Internetseite, offensichtlich nicht erteilt. Demnach kann die BahnCard jederzeit, innerhalb des ersten Jahres widerrufen werden.

Bei Widerruf muss Bahn den Kaufpreis der BahnCard erstatten

Die Bahn kündigte an, das Urteil habe „für die allermeisten Kunden (…) keine Auswirkungen“. In dem Verfahren war die Deutsche Bahn noch davon ausgegangen, dass für die BahnCard kein Widerrufsrecht besteht. Die anderslautende Entscheidung des EuGH wird die Bahn nun akzeptieren müssen. Dies bedeutet aber auch, dass die Bahn Kunden, die innerhalb der letzten 12 Monate und 14 Tage online eine BahnCard gekauft haben, bei Widerruf den Kaufpreis der BahnCard zurückerstatten muss.

Preise BahnCard p.a.
Bahncard 25: 62,00 € (2. Kl.) / 125,00 € (1. Kl.)
Bahncard 50: 255,00 €, € (2. Kl.) / 515,00 € (1. Kl.)
Bahncard 100: 4.090,00 € (2. Kl.) / 6.890,00 € (1. Kl.)

Hoffnung machen dürfte der Bahn ein Nebensatz in dem Urteil des EuGH. Darin benennt der Gerichtshof die Möglichkeit, nach Widerruf die Differenz bereits gekaufter rabattierter Tickets zu den Normalpreisen herausverlangen zu können. Hat der BahnCard-Kunde also bereits Tickets mittels einer später widerrufenen BahnCard gekauft, könnten die auf den Normalpreis erhaltenen Vergünstigungen an die Bahn zurückzuzahlen sein.

Diese Ansicht wurde in verschiedenen Publikationen aufgegriffen. Indes dürfte sich die Frage, ob für gekaufte Tickets die Differenz auf den Normalpreis zu erstatten ist, nach deutschem Recht entscheiden. § 357 Abs. 8. Satz 2 BGB besagt, dass ein Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen nur dann besteht, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurde.

Widerruf nicht mehr möglich? – Wir helfen bei der ordentlichen Kündigung.

BahnCard kündigen

Mit unserem Service können Sie jetzt bequem ein Kündigungsschreiben für Ihre BahnCard erstellen. Das Kündigungsschreiben wird Ihnen umgehend per E-Mail zugesandt. Die Kündigung wird wirksam, wenn Sie das Schreiben an die mitgeteilte E-Mail-Adresse der Deutschen Bahn weiterleiten. Beachten Sie die Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Verlängerungstermin.

BahnCard 25
BahnCard 25
BahnCard 50
BahnCard 50
BahnCard 100
BahnCard 100

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2 KOMMENTARE

  1. Guten Tag, warum gilt denn das Widerrufsrecht nicht bei den automatischen Verlängerungen der BC’s ? Oder kann man dieses W.recht dort auch geltend machen ?
    Am 16.12.2020 hat unsere Bundesregierung ein Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen. Hat dies nicht auch Auswirkungen auf die Verträge im Zusammenhang mit den BC’s und gehören dann nicht die AGB’s auch angepasst ?
    Danke und BG, PE

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