Der Bundestag unterstützt Kreditnehmer, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungs-Schwierigkeiten geraten. Am 25.03.2020 wurde daher ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Dieses tritt am 01.04.2020 in Kraft, und sieht insbesondere eine Stundung von Kreditraten vor.

Die wichtigsten Antworten in Kürze:

Wer kann Kreditraten wegen Corona stunden?

Auf die gesetzliche Stundung von Darlehensraten können sich zunächst Verbraucher berufen, die einen Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen haben. Eine Ausweitung der Stundung auf Kleinstunternehmer, sowie kleine und mittlere Unternehmen ist der Bundesregierung vorbehalten.

Unter welchen Voraussetzungen werden Kreditraten wegen Corona gestundet?

Kreditraten, die in der Zeit von 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig werden, gelten als gestundet, wenn der Darlehensnehmer Einnahmeausfälle hat, die auf die COVID-19-Krise zurückzuführen sind. Hierzu zählen etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, oder angeordnete Kurzarbeit. Zudem muss die Zahlung der Kreditraten für ihn unzumutbar sein.

Werden auch Zinsleistungen gestundet?

Ja. Die Stundung gilt sowohl für Tilgung, als auch für Zinsleistungen.

Wie lange wird die Ratenzahlung bei COVID-19 gestundet?

Die Stundung betrifft Kreditraten zwischen April und Juni 2020. Diese werden für 3 Monate ab Fälligkeit gestundet. Wenn erforderlich, kann diese regelung durch die Bundesregierung bis einschließlich September 2020 verlängert werden.

Muss die Stundung der Kreditraten wegen COVID-19 gegenüber der Bank erklärt werden?

Nein. die Stundung erfolgt kraft Gesetzes für alle Verbraucherdarlehensraten, die zwischen April und Juni 2020 fällig werden. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, der Bank die Stundung der Kreditraten mitzuteilen.

Ich habe die Darlehensrate für den Monat bereits gezahlt – Kann ich diese dennoch stunden, und das Geld von der Bank zurückholen?

Nein. Auch wenn die Darlehensrate in den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2020 fällt, können bereits gezahlte Raten nicht mehr gestundet werden.

Wann müssen die wegen COVID-19 gestundeten Darlehensraten nachgezahlt werden?

Die Kreditraten werden für 3 Monate ab Fälligkeit gestundet. In dieser Zeit muss sich die Bank an den Verbraucher wenden, um eine Vereinbarung zur Nachzahlung der gestundeten Raten auszuhandeln. Kommt eine Einigung mit dem Darlehensnehmer nicht zustande, wird der Darlehensvertrag automatisch um bis zu 3 Monate verlängert.

Kann die Bank bei Stundung wegen COVID-19 den Darlehensvertrag kündigen?

Eine Kündigung wegen ausstehender Kreditraten ist im Falle der wirksamen Stundung wegen den Folgen der Corona-Pandemie nicht zulässig.

Welche Darlehensverträge sind von der Regelung ausgeschlossen?

Die Stundung von Kreditraten wegen der Corona-Folgen gilt nicht für Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen und Darlehen unter 200 Euro

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Corona-Krise bedroht Immobilienmarkt

Die Auswirkungen der Corona-Krise sind weltweit spürbar. Für Deutschland droht laut ifo-Institut der Verlust von 1,8 Mio Arbeitsplätzen. Weitere 6 Mio Arbeitnehmer könnten in Kurzarbeit geschickt werden. Besonders betroffen ist der zuletzt boomende Immobilienmarkt.

Immobilienkredit stunden Immobiliendarlehen Stundung
Die eigenen vier Wände – dank Niedrigzinsen zuletzt eine lohnende Investition

Private Immobilienkäufer profitierten in den letzten Jahren stark von niedrigen Zinsen. Das wirtschaftliche Umfeld sorgte für Sicherheit bei der Rückzahlung der Immobilienkredite. Dieses Fundament gerät durch das Straucheln Wirtschaft zunehmend ins Wanken. Das Corona-Virus hat längst dazu geführt, dass reihenweise Firmen Kurzarbeit anmelden mussten. Betriebsbedingte Kündigungen dürften noch zunehmen. Es droht eine Immobilienkrise wie 2007.

Eine Restschuldversicherung, die den Kredit absichern soll hilft nur selten. Diese übernimmt Kreditraten nur, wenn bestimmte Tarife vereinbart waren. Siehe hierzu: Zahlt eine Restschuldversicherung bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit?

Die Bundesregierung hat durch landesweite Ausgangsbeschränkungen für massive Umsatzeinbrüche gesorgt. Nun wird vor allem privaten Darlehensnehmern unter die Arme gegriffen.

Gesetz ermöglicht Stundung von Darlehensrückzahlungen

Ein eilig verabschiedetes Gesetz ermöglicht die Stundung von Kreditraten für Verbraucherdarlehen. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gilt zunächst für Darlehensraten, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden. Die Bundesregierung ist jedoch bereits ermächtigt, die Stundungsregel bis einschließlich September auszuweiten. Sie kann somit auf Entwicklungen der Corona-Krise zeitnah reagieren.

Stundung gilt für Verbraucherdarlehensverträge

Die Stundungsregel betrifft zunächst nur Verbraucher-Darlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Voraussetzung ist also, dass der Darlehensnehmer Verbraucher, und der Darlehensnehmer Unternehmer ist.

Vorgesehen ist auch eine Ausweitung auf Kleinstunternehmer, sowie kleine und mittlere Unternehmen. Die Bundesregierung ist ermächtigt, diese Ausweitung zügig zu beschließen. Ob eine solche Ausweitung als erforderlich angesehen wird, und umgesetzt wird, werden die kommenden Wochen zeigen.

Selbstständige und Unternehmer können aber von der Stundungsregelung Gebrauch machen, wenn der Kredit z.B. der Finanzierung einer privat genutzten Eigentumswohnung dient. Hat das aufgenommene Darlehen dagegen einen überwiegend gewerblichen Hintergrund, zählt dies nicht als Verbrauchergeschäft (vgl. § 13 BGB), und ist somit ausgeschlossen.

Stundung direkt wirksam

Die Stundung der Kreditraten wegen der Folgen der Corona-Krise erfolgt direkt aus dem Gesetz. D.h. die Stundung greift auch wenn der Darlehensnehmer die Kreditrückzahlung einstellt, ohne dies seiner Bank mitzuteilen.

Damit die Stundung aber auch wirksam ist, müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Abschlussdatum des Darlehensvertrages vor dem 15.03.2020,
  • Darlehensnehmer hat Einnahmeausfälle,
  • Einnahmeausfälle von der COVID-19-Pandemie hervorgerufen, und
  • Unzumutbarkeit der Zahlung der Kreditraten

Im Zweifel lässt sich für das darlehensgebende Kreditinstitut nicht erkennen, warum die Kreditrate nicht bezahlt wurde. Aus diesem Grund ist aber dringend anzuraten, der Bank mitzuteilen, dass die Stundung aufgrund der COVID-19-Krise erfolgt. Nur so können rechtliche Streitigkeiten, wie etwa der Versuch der Zwangsvollstreckung oder Kündigung des Vertrages vermieden werden.

Dauerauftrag löschen!
Wer trotz finanzieller Engpässe eine Darlehensrate zahlt, kann diese nicht mehr stunden. Eine Stundung kann dann allenfalls für den nächsten Monat erfolgen. Aus diesem Grund sollte man einen Dauerauftrag schnellstmöglich löschen, will man die Kreditrate stunden.

Einnahmeausfälle aufgrund COVID-19-Pandemie

Auch geringe Gehaltseinbußen dürften als Einnahmeausfälle gelten. Allerdings müsste die weitere Zahlung der Kreditraten unzumutbar geworden sein. Unzumutbar ist die Kreditratenzahlung in der Regel dann, wenn durch die Raten der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist, ggfs. auch der von Unterhaltsberechtigten.

Die genaue Abgrenzung ist Frage des Einzelfalls. Hierbei sind sowohl die Höhe der Kreditraten, sonstige Fixkosten und verbliebenes Einkommen in die Überlegungen einzubeziehen.

COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle
Bei Einnahmeausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie können Kreditraten gestundet werden.

Außerdem muss die COVID-19-Pandemie ursächlich für die Einnahmeausfälle sein. So etwa, wenn die betriebsbedingte Kündigung im Einzelhandel mit der Schließung wegen dem Ladenöffnungsverbot begründet wird. In anderen Fällen mag die Ursachenfindung schwieriger sein. Es empfielt es sich daher, eine Stellungnahme vom Arbeitgeber einzuholen.

Bank darf nicht wegen Stundung kündigen

Grundsätzlich kann ein Darlehensgeber das Darlehen kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung der Raten in Verzug gerät. Die Bank muss die Stundung aufgrund der COVID-19-Pandemie jedoch akzeptieren. Sie darf den Vertrag nicht wegen den gestundeten Ratenzahlungen kündigen.

Vereinbarung mit dem Kreditinstitut treffen

Eine Stundung der Kreditraten bedeutet nicht, dass diese Raten erlassen sind. Vielmehr müssen die Raten nachgezahlt werden. Das Gesetz sieht daher vor, dass zwischen Darlehensgeber und -nehmer eine Vereinbarung über die Nachzahlung getroffen werden soll. Zum Beispiel könnte die Nachzahlung der gestundeten Raten zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart, oder die späteren Raten entsprechend erhöht werden.

Können sich Bank und Kunde nicht auf eine Vereinbarung einigen, dann verlängert sich die Laufzeit des Darlehensvertrages automatisch um die bis zu 3 Monate. Die Raten werden also um den gestundeten Zeitraum nach hinten verschoben.

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