Oft endet ein Gerichtsverfahren mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten bei einem gerichtlichen Vergleich, soweit diese im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen stehen.
Wie wird ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen?
Das Gesetz bestimmt, dass vor der mündlichen Hauptverhandlung eine Güteverhandlung durchgeführt wird. In der Regel fällt dieser Gütetermin zeitlich mit der Hauptverhandlung zusammen. Hier erteilt das Gericht erste Hinweise, wie es die Rechtslage einschätzt.
Die Prozessparteien können sich nun auf einen Kompromiss einigen. Je nach Einschätzung der Erfolgsaussichten rücken beide Seite ein Stück weit von ihrer Forderung ab. Die so getroffene Einigung wird schließlich als Vergleich vom Gericht protokolliert.
Welche Kosten entstehen bei einem gerichtlichen Vergleich?
Nach Beendigung eines Gerichtsverfahrens erfolgt ein gerichtliches Kostenfestsetzungsverfahren. Hierbei teilt jede Partei mit, welche Kosten ihr entstanden sind. In der Regel sind das die Gebühren des Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bestimmen. Außerdem entstehen Gerichtsgebühren nach dem GKG (Gerichtskostengesetz), die ebenfalls berücksichtigt werden.
Wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, so entsteht für die beiteiligten Rechtsanwälte zusätzlich zu den „normalen“ Gebühren jeweils eine Einigungsgebühr (1,0 Gebühr). Gleichzeitig reduziert sich die Gebühr für die Gerichtskosten von einer 3,0 Gebühr auf eine 1,0 Gebühr. Mit einem Prozesskostenrechner lässt sich nachrechnen, wie hoch die Gebühren ausfallen.
Insgesamt fallen die Gesamtkosten so etwas höher aus, als bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch ein Urteil. Gleichzeitig bietet ein Prozessvergleich die Sicherheit, dass das Gericht in einem Urteilsspruch nicht doch zu ihren Ungunsten entscheidet.
Wer trägt die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs?
Die Kosten des Vergleichs (Einigungsgebühr) wird in dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren zu den übrigen Anwalts- und Gerichtsgebühren hinzugerechnet. Die Gesamtsumme der so errechneten Kosten wird auch bei einem Vergleich zwischen den Prozessparteien verteilt.
In welchem Umfang eine Partei an den Kosten beteiligt wird richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens.
In dem Beispiel stehen die Kosten im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen. D.h. die Parteien tragen die Kosten in dem prozentualen Verhältnis, in welchem sie sich auch mit ihrer Forderung durchgesetzt haben.
Diese Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung
In den Rechtsschutzbedingungen ist geregelt, dass eine Rechtsschutzversicherung bei einem Prozessvergleich nur die Kosten, im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen übernimmt.
Nun können die Prozessbeteiligten bei einem gerichtlichen Vergleich aber selbst bestimmen, in welchem Umfang sich die Parteien an den Kosten zu beteiligen haben.
In einigen Fällen ist es zweckmäßig, von einer prozentualen Verteilung der Kosten abzuweichen. In dem Beispiel etwa haben sich die Parteien geeinigt, dass jede Partei 50% der Kosten trägt, obwohl sich die Klagepartei zu 70% durchgesetzt hat.
Die Rechtsschutzversicherung sagt jedoch nur zu, die Kosten im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen zu übernehmen (in dem Beispiel also 30%). Andernfalls könnte ihr Versicherungsnehmer etwa ein für ihn günstiges Ergebnis erwirken, indem er sich aber auf eine Kostenquote zu seinem Nachteil einlässt. Dies in der Erwartung, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten ohnehin zahlen muss.
Bei einer abweichenden Kostenregelung, wird die Rechtsschutzversicherung also nur die Kosten zahlen, die nach einem prozentualen Verhältnis zu tragen wären. Die Differenz muss der Versicherungsnehmer aus eigener Tasche berappen.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich der Rechtsschutzversicherer ausdrücklich mit der Kostenregelung einverstanden erklärt. Der Versicherte oder sein Rechtsanwalt kann also dem Rechtsschutzversicherer erklären, welche guten Gründe für den Abschluss des Vergleiches mit der vom Grundsatz abweichenden Kostenfolge sprechen. Stimmt die Rechtsschutzversicherung dem Vergleich zu, muss sie auch die Kosten übernehmen, die nicht im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen stehen übernehmen.
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