Nach einer harten Landung auf dem Flughafen St. Gallen in der Schweiz hatte eine Flugpassagierin einen Bandscheibenvorfall erlitten. Schadensersatz muss die Fluglinie aber nicht zahlen, da die Landung noch innerhalb des normalen Betriebsbereichs des Flugzeugs lag, so entschied der EuGH (Urt. v. 12.05.2021, Az. C-70/20).
Der schweizer Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein mit seiner Alpenkulisse war bereits Schauplatz mehrerer Zwischenfälle. So stürzte 1994 eine Cessna beim Landeanflug in den Bodensee. 2012 kam ein Businessjet nicht mehr rechtzeitig zum Stehen, und überrollte eine Straße sowie ein Maisfeld.

Bei der Landung einer aus Wien kommenden Maschine am 20.03.2014 soll es sich hingegen nicht um einen „Unfall“ im rechtlichen Sinne handeln. Eine Flugpassagierin hatte gegen die Airline auf Schadensersatz geklagt, nachdem sie einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte. Schadensersatz schuldet die Fluglinie nach dem Montrealer Übereinkommen allerdings nur bei einem Unfall.
Harte Landung noch kein Unfall
Die Landung erfolgte plötzlich und für den Fluggast unerwartet. Im Gegensatz zu einer „weichen Landung“, konnte das Aufsetzen auf der Landbahn nicht vollständig vom Fahrwerk aufgefangen werden.
Trotz dieser Feststellungen hatte der zunächst befasste Oberste Gerichtshof für Österreich aber ein Unfallereignis ausgeschlossen. Dies begründete er damit, dass aufgrund der alpinen Lage des Flugplatzes St. Gallen eine harte Landung der sicherere Weg auf den Boden sei. Zudem lagen die auf die Maschine wirkenden Kräfte von 1,8g innerhalb des vom Flugzeughersteller vorgegeben Toleranzbereich von bis zu 2g.
EuGH bestätigt Einschätzung
Der EuGH bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 12.05.2021. Dabei sei zu beachten, dass eine Landung abhängig von der subjektiven Wahrnehmung der Passagiere als hart empfunden werden könne.
Es führe allerdings zu einem ungerechten Egrebnis, wenn je nach individuellen Empfinden ein Unfall vorläge – und damit Schadensersatzansprüche angemeldet werden könnten. Damit spielt die körperliche Konstitution keine Rolle. Entscheidend ist alleine, ob die objektiven vom Flugzeughersteller vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.