Verbraucherwiderruf als Freiberufler?

0
784
Verbraucherwiderruf Freiberufler Widerrufsrecht

Wer als Freiberufler oder Unternehmer im Internet bestellt, erlebt immer öfter, dass der Verkäufer den Widerruf des Kaufvertrages zurückweist. Oft zu unrecht: Zwar gilt das Widerrufsrecht nach § 355 BGB nur für Verbraucherverträge. Doch auch Freiberufler und Selbstständige gelten im privaten Bereich als Verbraucher.

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Freillich kann das Widerrufsrecht im Onlinehandel nur ausüben, wer Verbraucher ist. Dabei wird die Verbrauchereigenschaft bei (natürlichen) Personen grundsätzlich vermutet. Was aber gilt für Freiberufler und Selbstständige?

Auch ein Freiberufler handelt als Verbraucher, wenn er etwa neue Möbel für seine private Küche kauft. Bestellt dagegen ein selbstständiger Möbelhändler bei einem Verkäufer Küchenmöbel liegt eine unternehmerische Handlung vor. Das Widerrufsrecht gilt dann nicht mehr.

Es kommt also nicht darauf an, ob ein Unternehmer bzw. Freiberufler über höhere kaufmännische Weihen verfügt. Entscheidend ist, ob der objektive Zweck des Geschäfts privater Natur ist, oder dem Gewerbe zugerechnet wird.

Nachweis der Verbrauchereigenschaft

In der Rechtsprechung war zuletzt die Frage umstritten, wer ein Verbraucherhandeln nachweisen und beweisen muss. Hierbei ist zu unterscheiden: Den objektiven (privaten) Zweck muss zunächst derjenige nachweisen, der sich darauf beruft, Verbraucher zu sein.

Onlineshop Widerruf Freiberufler
Auch Freiberufler und Selbstständige können als Verbraucher widerrufen, sofern sie im privaten Bereich handeln

Objektiv verfolgter Zweck maßgeblich

Der objektive Zweck des Kaufs ist danach zu bestimmen, ob die Kaufsache der selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll die Sache dagegen im privaten Bereich Verwendung finden, so spricht der objektive Zweck für eine Verbrauchereigenschaft.

Beispielsweise ist der objektiv verfolgte Zweck privater Natur, wenn eine Rechtsanwältin online Lampen bestellt, die in ihrer Privatwohnung aufgestellt werden sollen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Lampen an ihre Kanzleiadresse liefern lässt (BGH, Urt. v. 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09).

Zurechnung entgegen dem objektiven Zweck

Nur wenn sich die Umstände für den Verkäufer so darstellen, dass er ohne jeden Zweifel davon ausgehen durfte, sein Vertragspartner handle als Unternehmer, gilt kein Widerrufsrecht. Eine solche Zurechnung entgegen dem objektiv verfolgten Zweck, ist vom Händler nachzuweisen.

Steht einmal fest, dass der Zweck der Bestellung privater Natur war, wird eine Zurechnung als unternehmerische Handlung nur in den wenigsten Fällen gelingen. Die Anforderungen hierfür hierfür sind hoch. Die für den Händler erkennbaren Umstände müssten schon „eindeutig und zweifelsfrei“ darauf hinweisen, dass ein Freiberufler in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelte.

Der BGH (Urt. v. 07.04.2021, Az. VIII ZR 191/19) hat auch eine Holzbestellung durch einen Tischler, welcher in regelmäßigem Geschäftskontakt mit dem Händler stand nicht genügen lassen, um eine Zurechnung zur gewerblichen Tätigkeit des Tischlers anzunehmen.

In der Praxis werden sich dennoch viele Händler auf diese Möglichkeit der Zurechnung berufen. Viel zu oft lassen Kunden die Aussicht auf ein womöglich langwieriges Gerichtsverfahren einknicken, und auf ihr Widerrufsrecht verzichten.

Fandest du den Beitrag hilfreich?

4.6 / 5. Vote count: 5

Noch keine Bewertungen - mache den Anfang!

We are sorry that this post was not useful for you!

Let us improve this post!

Tell us how we can improve this post?

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here