Wem Banken jetzt Kontoführungsgebühren zurückerstatten müssen

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Kontoführungsgebühren Rückzahlung

Der BGH hat der von Banken geübten Praxis der Gebührenerhöhung nun einen Riegel vorgeschoben. Die Geschäftsbedingungen der Postbank verstoßen gegen AGB-Recht, soweit Gebührenerhöhungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden durchgewunken wurden. Auch Kunden anderer Banken können sich Kontoführungsgebühren der letzten 3 Jahre zurückerstatten lassen. Die BaFin prüft bereits ein mögliches Einschreiten.

Gebührenerhöhung ohne Zustimmung der Kunden rechtswidrig

Der Erhöhung der Kontoführungegebühren sahen Bankkunden zumeist tatenlos zu. Nach der bisherigen Praxis genügte es, die Erhöhung der Kontoführungsgebühren zwei Monate vor Wirksamwerden anzukündigen. Blieb der Kunde in der Zeit untätig, galt seine Zustimmung als erteilt. Diese Praxis schien durch das Gesetz (vgl. § 675g BGB) gedeckt. Das OLG Köln zeigte sich in der Vorinstanz noch von der Rechtmäßigkeit dieses Modells überzeugt.

Dies sah der BGH anders, und hob die Entscheidung des OLG Köln auf (vgl. BGH, Urt. v.27.04.2021, Az. XI ZR 26/20). Eine Gebührenanpassung betrifft eine Hauptleistungspflicht des Vertrages zwischen Bank und Kunde. Zum Wirksamwerden der Erhöhung bedarf es also eines Änderungsvertrages bzw. der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

Banken von Urteil betroffen

Mehrere Banken haben bereits Rückstellungen gebildet, um Gebührenrückforderungen ihrer Kunden bedienen zu können. Alleine die Deutsche Bank erwartet Belastungen aufgrund des Urteils in Höhe von 300 Mio Euro. Die Commerzbank hatte eine geplante Gebührenerhöhung zunächst auf Eis gelegt, und dem Vernehmen nach inzwischen ebenfalls Rücklagen in Millionenhöhe gebildet.

Postbank Gebührenerhöhungen unwirksam
Keine Zustimmungsfiktion bei Gebührenerhöhungen d. Postbank / Quelle: Postbank

Die BaFin, zuletzt wegen Untätigkeit in der Causa Wirecrad in Kritik geraten, prüft nun offenbar ein Einschreiten. Dies teilte die BaFin in ihrem Journal vom Juli 2021 mit. In diesem Zusammehang wurde der Erlass einer Allgemeinverfügung angedacht. Dieses Instrument kam bereits bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen zur Anwendung. Demnach müssen Banken ihre Kundenüber die Problematik selbstständig unterrichten.

Wer kann sich jetzt Kontoführungsgebühren zurückerstatten lassen?

Fest steht: Der Anspruch auf Gebührenrückerstattung verjährt innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Für Gebührenrückerstattungen kommen alleine die in den letzten Jahren gezahlten Kontoführungsgebühren in Frage. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem ein Anspruch entstanden ist. Stand heute (2021) können also die seit 01.01.2018 gezahlte Kontoführungsgebühren herausverlangt werden.

Ob die vollen Gebühren, oder nur ein Teil erstattet werden müssen, hängt von den Konditionen ab, zu denen der Vertrag ursprünglich abgeschlossen wurde. Wurde das Konto einstmals (auch vor 2018) ohne Kontoführungsgebühren abgeschlossen, können die vollen Gebühren der letzten Jahre herausverlangt werden.

Unwirksam ist aber nur eine Erhöhung der Gebühren, die nicht bereits im Vertrag vereinbart war. Deshalb müssen ursprünglich vereinbarte Kosten nicht erstattet werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn jemand als Student ein gebührenfreies Konto abgeschlossen hatte. War hier von Anfang an vereinbart, dass ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Gebühren fällig würden, handelt es sich nicht um eine Änderung. Die so gezahlten Gebühren werden nicht zurückgezahlt.

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