Unter diesen Voraussetzungen haben Sie bei Flugverspätung Anspruch auf Hotel und Entschädigung. Berechnen Sie die Höhe der Entschädigung mit unserem Entschädigungsrechner für Flugverspätung. Lesen Sie auch, wie Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung oder Annullierung selbst anmelden können – und welche Gebühren Fluggastrecht-Portale, wie flightright im Internet nehmen.
- Entschädigung bei Annullierung oder Nichtbeförderung
- Entschädigung bei Flugverspätung
- Höhe der Entschädigung – Online-Rechner
- Flugentfernung bestimmen
- Höherer finanzieller Schaden
- Keine Entschädigung bei „außergewöhnlichen Umständen“
- So machen Sie Ihren Anspruch geltend
- Muster-Schreiben für Entschädigung
- Kontaktadressen Fluglinien
- Welche Frist gilt für die Anmeldung des Anspruchs?
- Soviel zahlen Fluggastrecht-Portale
- Was kostet ein Rechtsanwalt?
- Muss die Fluglinie die Anwaltskosten übernehmen?
Entschädigung bei Annullierung oder Nichtbeförderung
Wird Ihr Flug annulliert, oder wird Ihnen die Beförderung verweigert, haben Sie die Wahl zwischen:
- vollständiger Erstattung des Flugtickets, oder
- Umbuchung auf einen anderen Flug bzw. anderweitige Beförderung
Erstattung Flugticket
Wird diese Option gewählt, muss Ihnen die Fluggesellschaft den Preis für den Flugschein vollständig zurück erstatten. Sollte bereits eine Teilstrecke zurückgelegt worden sein, hat der Flugpassagier auch Anspruch auf einen Rückflug zum Abflugort.
Anderweitige Beförderung
Entscheiden Sie sich für eine Umbuchung oder anderweitige Beförderung, stehen Ihnen außerdem Unterstützungsleistungen zu. Die Fluggesellschaft muss Ihnen dann je nach Wartezeit, Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Wenn sich dadurch die Abflugzeit auf den nächsten Tag verschiebt, dürfen Sie auch Hotelkosten in Rechnung stellen.
Zusätzlich muss Ihnen die Fluglinie eine Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung leisten. Hiervon wird die Fluglinie nur dann frei, wenn sie Sie bis 2 Wochen vor Abflug informiert, oder wenn sie Ihnen bis 7 Tage vor Abflug ein angemessenes Umbuchungsangebot vorlegt.
Je nach Entfernung zum Zielort, liegt die zu zahlende Entschädigung zwischen 250,00 € und 600,00 €.
Entschädigung bei Flugverspätung
Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass auch bei großen Verspätungen ein Entschädigungsanspruch besteht. Eine solche Verspätung liegt vor, wenn sich die Ankunftszeit am Zielort um mindestens 3 Stunden verschiebt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Strecke per Direktflug, oder mit Zwischenstopps geflogen wird. Entscheidend ist das Ärgernis für den Fluggast, durch die verzögerte Ankunft am Endziel.
Höhe der Entschädigung – Online-Rechner
Auf welche Entschädigung bei Verspätung jeweils Anspruch besteht, errechnen Sie bequem mit unserem Entschädigungsrechner für Flugverspätung:
Eine ausführlicherer Darstellung und zusätzliche Informationen enthält die folgende Tabelle:
Flugentfernung bestimmen
Die Höhe der Entschädigung ist maßgeblich abhängig von der Entfernung von Start- zu Zielflughafen. Art 7 Abs. 4 der VO 261/04 legt fest, dass die Distanz nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln ist.
Es kommt folglich nicht darauf an, welchen Weg das Flugzeug tatsächlich zurückgelegt hat. Vielmehr ist die Distanz in direkter Linie entscheidend. Ein gutes Tool, zur Berechnung der direkten Distanz bietet: https://www.luftlinie.org/
Höherer finanzieller Schaden
Die Ausgleichszahlungen nach der VO 261/2004 sind immer nur eine pauschale Entschädigung. Die Höhe des tatsächlichen Schadens wird nicht geprüft. In den meisten Fällen stellt dies eine Beweiserleichterung für den Flugreisenden dar.
Bei mehrtägigen Flugverspätungen liegt der finanzielle Schaden oft höher. Mit dieser Thematik hat sich der BGH in zwei Fällen von Flugreisenden befasst, die ihr Hotel und Mietwagen nicht wie gebucht in Anspruch nehmen konnten (BGH, Az. X ZR – 128/18 und 165/18). Der tatsächliche Schaden ist oft größer, als die von der Fluglinie ausgezahlte Pauschale.
Im Grundsatz geht der EuGH von einem Mindestanspruch aus (vgl. Urt. v. 29.07.2019, C-354/18). Demnach ist der Schaden nicht auf die Ausgleichsleistung nach der VO 261/2004 beschränkt. Auch höhere Schäden, wie etwa entgangener Arbeitslohn sind erstattungsfähig. Dieser Schaden muss aber individuell vor den nationalen Gerichten durchgesetzt werden.
Der EuGH hat es den nationalen Gerichten ausdrücklich freigestellt, die pauschale Entschädigung auf den höheren Schaden anzurechnen. Das bedeutet deutsche Gerichte können eine Anrechnung vornehmen – müssen aber nicht.
In den eingangs genannten Verfahren hat der BGH inzwischen entschieden, dass eine Anrechnung vorzunehmen ist. Macht der Flugreisende also einen höheren finanziellen Schaden geltend, beschränkt sich sein Anspruch – sofern der tatsächliche Schaden die Pauschale übersteigt – auf den tatsächlichen Schaden. Die Pauschale muss nicht zusätzlich gezahlt werden.
Keine Entschädigung bei „außergewöhnlichen Umständen“
außergewöhnliche Umstände
Unterstützungsleistungen, also Verpflegung und Ermöglichen von 2 Anrufen, muss die Fluggesellschaft stets erbringen. Ein Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung kann jedoch bei „außergewöhnlichen Umständen“ ausgeschlossen sein.
Betriebsbedingte Ausfälle
Demnach wurde die Fluglinie von Ihrem Entschädigungsanspruch frei, nachdem sich eine Schraube auf dem Rollfeld in den Reifen gedreht hatte (EuGH, Urt. v. 04.04.2019, Az. C-501/17). Auch für Treibstoff eines anderen Flugzeugs auf der Rollbahn muss die Airline keine Ausgleichszahlung leisten (EuGH, Urt. v. 26.06.2019, Az. C-159/18). Eine vermeidbare Verzögerung liegt aber dann vor, wenn die Linie der Instandsetzung eines ausgebildeten Technikers nicht glaubt, und einen eigenen Fachmann einfliegen lässt (EuGH, Urt. v. 22.05.2014, Az. C-315/15).
Streik des Flugpersonals
Streik wird in der VO 261/2004 als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand genannt. Doch nicht immer wird die Fluglinie bei einem Streik des Flugpersonals von den Ansprüchen frei. Es gilt zu unterscheiden zwischen angekündigtem Streik und „wildem Streik“, der auf überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen folgt.
Flugausfälle aufgrund eines von Arbeitnehmervertretern geplanten und angekündigten Streiks führen regelmäßig dazu, dass die Airline nicht für Ausfälle haften muss. Gleiches gilt für Streik des Flughafenpersonals, da die Airline hierauf keinen Einfluss hat. Ansprüche auf Entschädigung bei Flugverspätung bestehen dann nicht (BGH, Urt. v. 21.08.2012 – X ZR 146/11). Erfolgt der Streik der Belegschaft dagegen spontan, aufgrund einer überraschenden Ankündigung von Umstrukturierungsplänen, muss die Fluglinie Ausgleichszahlungen leisten (EuGH, Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17). Durch die überraschenden Ankündigungen hat das Unternehmen den Streik selbst mitzuverantworten.
Auskunftsanspruch des Fluggastes
Lehnt die Fluglinie eine Entschädigung bei Flugverspätung oder Annullierung ab, und beruft sich dabei auf außergewöhnliche Umstände, muss Sie diese auch mitteilen. Insofern hat der Fluggast einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmen. Kann der Grund der Flugverspätung oder der Annullierung nicht auf anderem Wege ermittelt werden, muss die Fluggesellschaft Auskunft erteilen, auf welche konkreten Umstände sie sich beruft.
So machen Sie Ihren Anspruch geltend
Verschenken Sie kein Geld – wenden Sie sich selbst an die Fluglinie. Nach der europäischen VO 261/2004 steht Ihnen bei Flugverspätung oder Annullierung eine Entschädigung zu. Mit unserem Muster-Schreiben können Sie Ihren Anspruch anmelden.
Falls Ihrer Forderung nicht entsprochen wird, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (www.Soep-online.de) oder beauftragen einen Internet-Anbieter. Die Schlichtungsstelle kann kostenfrei angerufen werden. Reiserechtsportale im Internet nehmen dagegen eine bestimmte Provision. Dafür erhalten Sie Ihr Geld aber ohne großen eigenen Aufwand. Auch eine Sofortauszahlung wird, gegen entsprechend höhere Bearbeitungsgebühren angeboten.
Muster-Schreiben für Entschädigung
Verwenden Sie gerne folgendes Muster-Schreiben, um Ihren Entschädigungsanspruch bei Flugverspätung gegenüber der Fluggesellschaft anzumelden:
Kontaktadressen Fluglinien
Die Kontaktadressen der wichtigsten Fluggesellschaften haben wir für Sie zusammengetragen:
Welche Frist gilt für die Anmeldung des Anspruchs?
Grundsätzlich gilt: der Anspruch sollte möglichst zeitnah angemeldet werden. Die Eindrücke sind dann noch frisch. Während der Nachweis nach längerer Zeit möglicherweise schwerer fällt. Unabhängig davon verjährt der Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung oder Annullierung unterliegt der Regelverjährungsfrist.
Manche Fluglinien versuchen in Ihren AGBs die Verjährungsfrist zu verkürzen. Inwieweit dies zulässig ist, wäre dann im Einzelfall zu klären. Auch deswegen sollte mit der Anmeldung des Anspruchs nicht länger als nötig gewartet werden.
Soviel zahlen Fluggastrecht-Portale
Das bieten Fluggastrecht-Portale
Fluggastrecht-Portale prüfen bereits, ob außergewöhnliche Umstände, etwa extreme Wetterbedingungen vorlagen. Für die Durchsetzung der Ansprüche nehmen Online-Anbieter eine bestimmte Gebühr. Dafür hat der Kunde kein eigenes Kostenrisiko. Auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens werden von den Reiserechtsportalen übernommen, oder als Rechtsweggebühr von Auszahlung in Abzug gebracht.
Je nach Anbieter bzw. Modell erfolgt die Auszahlung der Entschädigung (abzgl. Gebühr + MwSt.) nach deren erfolgreichen Durchsetzung. Bei wenig Entgegenkommen der Fluglinie kann sich ein Rechtsstreit über mehrere Monate hinziehen. Einige Reiserechtsportale bieten gegen eine höhere Gebühr auch eine Sofortauszahlung an.
Dienstleister für Fluggastrechte werben zum Teil mit Erfolgsaussichten von 95 % und mehr. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts soll dagegen nur in etwa 70 % aller Fälle eine Entschädigung herausspringen. Zudem soll eine Bearbeitung durch den Rechtsanwalt hohe Kosten nach sich ziehen.
Fluggastrecht-Portale Vergleich
Für den Vergleich der Fluggastrecht-Portale haben wir die Angaben der Anbieter ausgewertet (Stand August 2019). Eine hohe Summe an durchgesetzten Entschädigungsansprüchen spricht für Erfahrung des Fluggastrecht-Portals. Je höher die Gebühren, desto geringer der Betrag, den der Kunde am Ende erhält. Manche Fluggastrecht-Portale in unserem Vergleich bieten auch eine Sofortauszahlungs-Option an.
Was kostet ein Rechtsanwalt?
Viele Online-Anbietern schreiben, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts bis zu 768 € kostet. Hierzu sollte man wissen: Dieser Betrag beschreibt das gesamte Kostenrisiko nach RVG-Tabelle. Er enthält also nicht nur die Gebühren einer vorgerichtliche Auseinandersetzung. Auch die Gebühren für den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht sind hierin bereits enthalten. Genauso wie die Kosten des Anwalts der Fluglinie.
Das Geschäftsmodell der Online-Anbieter ist darauf angewiesen, dass eine hohe Fallzahl ohne Gerichtsstreit abgeschlossen wird. Oftmals dürfte ein standardisiertes Schreiben mit Unterlagen an die Fluglinie ausreichen. Denn bei einem gerichtlichen Verfahren sind auch die Anbieter auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen. Der stellt dem Anbieter nach deutschem Recht dieselben Gebühren in Rechnung.
Nach RVG-Tabelle fällt bei der Beauftragung eines Anwalts mit dem Anspruchsschreibens über eine Forderung von 600,00 € eine Gebühr von 147,56 € (inkl. MwSt.) an. Dies entspricht 25 % des Anspruchs. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Anwalt auf einer Honorarvereinbarung besteht. Dieser könnte dann auch eine höhere Rechnung präsentieren.
In einem Video vergleicht der Deutsche Anwaltverein Reisrechtsportale und anwaltliche Beauftragung. Demnach werden komplexere Fälle in der Regel von spezialisierte Anwälte bearbeitet. Bei einfach gelagerten Sachverhalten sind Reiserechtsportale dagegen keine Konkurrenz für die Zunft.
Muss die Fluglinie die Anwaltskosten übernehmen?
Grundsätzlich sind die Kosten für die anwaltliche Beauftragung von dem Fluggast selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn
- die Fluglinie dem Passagier keinen schriftlichen Hinweis auf seine Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen ausgehändigt hat, oder
- der betroffene Fluggast selbst die Fluggesellschaft zur Entschädigung bei Flugverspätung aufgefordert hat, und diese dem nicht nachgekommen ist.
Die Hinweispflicht ist in Art 14 Abs. 2 FluggastrechteVO geregelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.02.2019 – X ZR 88/18) reicht es aber nicht, wenn von der Fluggesellschaft lediglich ein Flugblatt mit dem Gesetzestext verteilt wird. Der Passagier muss klar erkennen können – ohne hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, unter welchen Voraussetzungen ihm ein Anspruch auf Flugentschädigung zusteht.
Anwaltskosten müssen von der Fluggesellschaft aber auch dann übernommen werden, wenn sie mit der Erfüllung der Ansprüche in Verzug ist. Fordert der Fluggast selbst zur Entschädigungszahlung auf, sollte daher stets eine Frist gesetzt werden.